Geldauflagen

Die Zuweisung von Geldauflagen ist für die Arbeit der Sepsis Stiftung eine wichtige Unterstützung. Dank dieser Zuwendungen können wir uns für eine bessere Prävention, Behandlung und Nachsorge von Sepsis einsetzen. Durch unsere Arbeit wollen wir die Bevölkerung sowie das medizinisch-pflegerische Fachpersonal und die Gesundheitspolitik aufklären und für die Erkrankung Sepsis sensibilisieren.

Flyer für Geldauflagen Version 1

Ihr Ansprechpartner

+49 157 815 538 65

peter.nissen-hahn@sepsis-stiftung.de

Peter Nissen-Hahn
Manager Fundraising & Fördermittel

Flyer für Geldauflagen Version 3

Selbstverständlich garantieren wir als gemeinnützige Organisation eine satzungsgemäße Verwendung der Zuweisungen und verpflichten uns,

  • den Eingang zugewiesener Geldauflagen zu überwachen
  • Zahlungseingang beziehungsweise Zahlungsverzug sofort zu melden
  • ein separates Konto für Geldauflagen zu führen
  • Ihnen über die Verwendung der Geldauflagen zu berichten
  • die regelmäßigen Rechenschaftspflichten ggü. Oberlandesgerichten, bei denen wir bundesweit gelistet sind, wahrzunehmen
  • Ihnen unverzüglich Satzungsänderungen mitzuteilen
  • sicherzustellen, dass keine Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden.

Unser Konto für Geldauflagen

Sparkasse Jena-Saale-Holzland
IBAN: DE91 8305 3030 0018 0521 26
BIC: HELADEF1JEN

Unser Service

Gerne senden wir Ihnen vorgefertigte Aufkleber mit Anschrift und Kontoverbindung und vorgedruckte Überweisungsträger für Geldauflagen zu.

Flyer für Geldauflagen Version 2

Information für Zahlungspflichtige

Flyer für Geldauflagen Version 4
  • Überweisen Sie Geldauflagen (‚Bußgeld‘) ausschließlich auf das dafür vorgesehene Sonderkonto:
    Sparkasse Jena-Saale-Holzland
    IBAN: DE91 8305 3030 0018 0521 26
    BIC: HELADEF1JEN
    Nutzen Sie bitte nicht unser Online-Spendenformular.
  • Geben Sie bitte bei allen Überweisungen das vom Gericht festgelegte Aktenzeichen an.
  • Änderungen Ihrer Zahlung verhandeln Sie bitte ausschließlich mit Ihrer Behörde.

Wir weisen pflichtgemäß darauf hin, dass es sich nicht um eine Spende im Sinne des § 10b EstG handelt, sondern dass die Zuwendung aufgrund einer Geldauflage im Strafverfahren geleistet wird.

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