Testament verfassen: Ihr letzter Wille zählt

Wie schreibe ich ein Testament und wie bewahre ich es auf?
Ganz gleich, wie Ihr letzter Wille ausfällt – es ist wichtig, diesen korrekt zu formulieren. Nur so kann er auch umgesetzt werden.

Zwei Möglichkeiten, ein Testament zu verfassen:

Das eigenhändige Testament

Sie können ein Testament durch eine vollständig eigenhändig geschriebene (keine Schreibmaschine, keinen PC-Ausdruck, keine Blindenschrift) und von Ihnen persönlich unterschriebene Erklärung erstellen. Geben Sie an, wann und wo (Datum und Ort) Sie das Testament erstellt haben und unterschreiben Sie es mit Vor- und Zunamen.

Das eigenhändige Testament können Sie dann an jedem beliebigen Ort aufbewahren, an dem es auffindbar ist. Allerdings sollten Sie dafür sorgen, dass vertrauenswürdige Personen von dem Aufbewahrungsort wissen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass das Testa

Das notarielle Testament

Wenn Sie sich unsicher fühlen, können Sie Ihr Testament auch mit Hilfe eines Notars erstellen lassen. Dies bietet sich besonders dann an, wenn Sie noch inhaltlichen Klärungsbedarf haben. Ihr letzter Wille wird durch einen Notar so formuliert, dass in allen Punkten Klarheit herrscht. Der Notar überzeugt sich von der Testierfähigkeit und hält das im Testament auch fest. Damit ist es in der Regel nicht möglich, ein Testament aufgrund mangelnder Testierfähigkeit für ungültig erklären zu lassen.

Wie bewahre ich mein Testament sicher auf?

Sie können Ihr Testament so konkret formulieren, wie Sie wollen: Wenn es nicht aufgefunden wird, bleibt Ihr letzter Wille ungehört. Daher sollten Sie unbedingt dafür sorgen, dass Ihr Testament so aufbewahrt wird, dass es von den Hinterbliebenen gefunden wird.

Sicherstellung der Auffindbarkeit:

Durch die Hinterlegung Ihres Testaments beim Nachlassgericht ist eine sichere Aufbewahrung und schnelle Eröffnung zu gegebener Zeit gewährleistet. Sie erhalten einen Hinterlegungsschein für das in Verwahrung gegebene Testament und können gegen Vorlage des Hinterlegungsscheins jederzeit die Herausgabe des Testaments verlangen. Die amtliche Verwahrung wird seit dem 1. Januar 2012 im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer erfasst. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass das verwahrte Testament beim Tod des Erblassers gefunden wird und die bedachten Personen und Organisationen informiert werden.

Welche Daten werden im Zentralen Testamentsregister erfasst?

Im Zentralen Testamentsregister werden nur Angaben zur Person des Erblassers, zum Verwahrort und zur Urkunde erfasst. Der Inhalt wird dagegen nicht gespeichert. Sie müssen also nicht befürchten, dass Ihr letzter Wille öffentlich werden könnte. Das eigentliche Testament verbleibt immer dort, wo es hinterlegt wurde, also beim Notar oder beim Amtsgericht.

Wie hoch sind die Registrierungskosten?

Für die Registrierung fällt eine einmalige Gebühr beim Zentralen Testamentsregister in Höhe von 15,00 Euro pro Erblasser an. Die Gerichtskosten für die Hinterlegung einer letztwilligen Verfügung beim zuständigen Amtsgericht – Nachlassgericht – betragen nach dem GNotKG pauschal 75,00 Euro und sind unabhängig vom Geschäftswert.

Kann ich mein Testament zu Hause aufbewahren?

Ihr Testament können Sie selbstverständlich auch zu Hause aufbewahren. Je kreativer jedoch das ausgewählte Versteck ausfällt, desto größer ist die Gefahr, dass der letzte Wille nach Eintritt des Erbfalls gar nicht aufgefunden wird. Daher sollten Sie eine Person Ihres Vertrauens über den Ablageort in Kenntnis setzen. Diese Vertrauensperson hat dann, wie jeder andere, der nach dem Eintritt des Erbfalls ein Testament auffindet, die gesetzliche Pflicht, das Testament beim Nachlassgericht abzugeben.

Ein Bankschließfach ist übrigens in der Regel kein geeigneter Verwahrungsort, insbesondere dann, wenn außer Ihnen keine Person Ihres Vertrauens Zugang zum Schließfach hat. Möchte der Erbe das Schließfach öffnen lassen, muss er nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ohne das Testament ist das aber nicht möglich.

Den Nachlass verwalten.

In Ihrem Testament haben Sie die Möglichkeit zu bestimmen, wer Ihr Testamentsvollstrecker sein soll. Diese Person sorgt dann dafür, dass Ihr Wille umgesetzt wird. Dies kann eine Person Ihres Vertrauens sein oder eine unabhängige dritte Person. Eine Testamentsvollstreckung kann insbesondere dann von Vorteil sein, wenn Streitigkeiten unter den Erben zu erwarten sind oder wenn Ihr Nachlass kompliziert strukturiert ist.

Nehmen Sie Kontakt zu uns auf

In der Regel erfährt die Sepsis-Stiftung von Ihrem letzten Willen, wenn uns das Nachlassgericht das eröffnete Testament übersendet. Gerne können Sie uns aber auch vorab informieren, wenn sie planen der Sepsis-Stiftung einen Teil Ihres Vermögens zu hinterlassen.

Die Sepsis-Stiftung verfügt über qualifiziertes Personal, das sich jedem einzelnen Nachlass ausführlich widmet und alle notwendigen Schritte in die Wege leitet.

Ihre Vorstellungen und Wünsche haben höchste Priorität. Deshalb nehmen wir uns gerne Zeit, um mit Ihnen alles Notwendige zu besprechen. Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.